Evangelisch im Heidelberger Norden

Die Johannes-, Jakobus- und Friedensgemeinde intensivieren ihre Zusammenarbeit

Im Rahmen des Transformationsprozesses der badischen Landeskirche kommt es aufgrund von Nachwuchsmangel, Mitgliederrückgang und erwarteten Kirchensteuerrückgang in den kommenden Jahren zur Reduktion von Pfarrstellen. Dies trifft – wie berichtet – auch den Heidelberger Norden.

Nach dem Ruhestandseintritt von Pfarrer Anselm Friederich-Schwieger (2023, Jakobus) und Pfarrer Hans-Jürgen Holzmann (2024 od. 2025, Johannes) wird eine Pfarrstelle wegfallen. Um die Arbeit und das kirchliche Leben aber weiter gut zu gestalten, zu begleiten und zu entwickeln, haben die drei Gemeinden in Neuenheim und Handschuhsheim beschlossen, eine „Überparochiale (also gemeindeübergreifende) Dienstgruppe“ der Pfarrer:innen und Kantor:innen zu bilden. Die Hauptamtlichen werden also gemeinsam als Pfarrteam für alle drei Gemeinden zuständig sein. Dabei ist den Ältestenkreisen wichtig, dass für jede Gemeinde eine Person als verlässliche Ansprechpartnerin benannt ist, die dann auch im Ältestenkreis stimmberechtigt ist.

Die Arbeit der Dienstgruppe wird in Zukunft begleitet von einem Kooperationsausschuss. Dieser hat am 30. November seine Arbeit aufgenommen, um zunächst die Nachbesetzung der Neuenheimer Pfarrstelle zum 1. September 2023 und dann auch zentrale Felder der Zusammenarbeit (z.B. Gottesdienste, Amtshandlungen) vorzubereiten. Die ersten zwei Sitzungen, des 14-köpfigen Gremiums waren für alle Beteiligten sehr ermutigend, zeigte sich doch, welch lebendige Vielfalt des Gemeindelebens an den drei kirchlichen Orten etabliert ist. Zugleich war der Geist des Aufbruchs und der Offenheit für Neues spürbar.

Damit alle Gemeindeglieder über den Charakter der Zusammenarbeit informiert sind, veröffentlichen wir hier die Kooperationsvereinbarung.

Vereinbarung zur Zusammenarbeit und Bildung einer überparochialen Dienstgruppe
Heidelberg Neuenheim und Handschuhsheim

Präambel

Mit dem Ziel und dem Willen, das vielfältige kirchliche Leben in den Pfarrgemeinden und in den Stadtteilen Neuenheim und Handschuhsheim gemeinsam zu erhalten und weiterzuentwickeln, intensivieren die Jakobusgemeinde Heidelberg-Neuenheim, die Johannesgemeinde Heidelberg-Neuenheim  und die Friedensgemeinde Heidelberg-Handschuhsheim ihre Zusammenarbeit. Sie bilden hierfür mit Wirkung zum 1. Juli 2023 eine überparochiale Dienstgruppe (gemäß Art. 15b Abs 2 GO und Dienstgruppen RVO §4 (3)).

§1
Mitglieder der Dienstgruppe

(1) Die Dienstgruppe umfasst die Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber sowie die hauptamtlichen Kantoren der beteiligten Gemeinden.

(2) Die Zusammenarbeit innerhalb der Dienstgruppe geschieht gemäß §7-9 Dienstgruppen-RVO.

(3) Die Dienstgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung aller drei Ältestenkreise bedarf.

§2

Aufgabenfelder überparochialer Zusammenarbeit

(1) Im Rahmen der überparochialen Dienstgruppe soll vorrangig die Arbeit in folgenden Bereichen schrittweise auf Initiative des Kooperationsausschusses (siehe §3) und mit Zustimmung der Ältestenkreise der drei Gemeinden zusammengeführt werden:

  1. Gemeinsames Gottesdienstkonzept, das die Interessen und Profile aller drei Gemeinden berücksichtigt
  2. Kasualien
  3. Kirchenmusik
  4. Diakonie (insb. Nachbarschaftshilfe)
  5. Dienstplan (freie Tage, Urlaubsplanung, Erreichbarkeit); der Dienstplan ist bei Hinzutreten eines neuen Mitglieds in die Dienstgruppe neu zu fassen und zu beschließen.
  6. Konfirmanden
  7. Kinder und Jugend
  8. Senioren
  9.  Ökumene
  10. Bildung und Kultur
  11. Schule
  12. Kommunikation

(2) Der Kooperationsausschuss prüft die Möglichkeiten, Aufgaben der Pfarrämter (z.B. Buchungen, Kirchenbuch) zusammenzuführen. Dabei muss sichergestellt sein, dass jede Gemeinde ihre Verantwortung für ihre Finanzen wahrnehmen kann.

§3

Kooperationsausschuss

(1) Zur Begleitung der überparochialen Dienstgruppe wird ein Kooperationsausschuss gebildet.

(2) Er setzt sich aus je drei gewählten Mitgliedern der Ältestenkreise zusammen, die sich im Einzelfall durch andere Mitglieder ihres Ältestenkreises vertreten lassen können.

(3) Die hauptamtlichen Kantoren und Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber gehören dem Kooperationsausschuss qua Amt als Mitglieder an. Nebenamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Der Kooperationsausschuss ist ein beschließender Ausschuss. Er

  • bereitet die Beschlussvorlagen zu Konzepten der in §2 genannten Themenfelder zur Beschlussfassung durch die Ältestenkreise vor
  • er beschließt den Budgetplan für die gemeinsamen Aufgabenfelder der Dienstgruppe
  • er erarbeitet den Entwurf für Stellenausschreibungen bei Kantorats- oder Pfarrstellenwechseln
  • er erarbeitet Formen der vertieften Zusammenarbeit

(5) Die Beschlüsse des Kooperationsausschusses bedürfen der Zustimmung jedes der drei Ältestenkreise  und der Dienstgruppe.

§4

Ältestenkreise

(1) Den Ältestenkreisen der Jakobusgemeinde und der Johannesgemeinde gehört jeweils eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber als dauerhaft zugeordnetes stimmberechtigtes Mitglied an; dem Ältestenkreis der Friedensgemeinde gehören zwei Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber als Mitglieder an.

(2) Die Dienstgruppe entscheidet mit Zustimmung des jeweiligen Ältestenkreises, welche Pfarrstelleninhaberin oder welcher Pfarrstelleninhaber den drei Ältestenkreisen als stimmberechtigtes Mitglied angehören. Diese Pfarrperson ist vorrangig für die Präsenz der evangelischen Kirche an diesem Standort verantwortlich. Satz 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Schaffung einer landeskirchlichen Rechtsgrundlage. Bis diese umgesetzt sein wird, gehört jede Pfarrperson dem Ältestenkreis derjenigen Pfarrgemeinde als stimmberechtigtes Mitglied an, für die die Pfarrperson berufen oder beauftragt ist.

(3) Alle Mitglieder der überparochialen Dienstgruppe können mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Ältestenkreise teilnehmen.

(4) Die Ältestenkreise treffen sich mindestens zweimal im Jahr zu gemeinsamen Sitzungen. Dabei informieren die Dienstgruppe und der Kooperationsausschuss über ihre Arbeit.

(5) Beschlüsse in dieser Sitzung sind angenommen, wenn die Beschlussfähigkeit für jeden Ältestenkreis vorgelegen hat und die Mehrheit der Mitglieder jedes der drei Ältestenkreise zugestimmt hat.

§5

Gemeindeversammlung

Einmal im Jahr tagt eine Gemeindeversammlung aller drei Gemeinden.

§6

Finanzierung

Für die überparochiale Dienstgruppe und ihre Themenfelder wird ein gemeinsames Budget gebildet, aus dem alle Ausgaben für den Pfarrdienst (z.B. technische Ausstattung, Fahrtkosten, Telekommunikation) und für die zusammengeführten Arbeitsbereiche finanziert werden. Die Einnahmen für die zusammengeführten Arbeitsbereiche (z.B. Zuschüsse, Teilnehmerbeiträge oder Spenden) fließen in das gemeinsame Budget ein. Das ggfs. verbleibende Defizit wird aus den Budgets der beteiligten Pfarrgemeinden anteilig nach Gemeindegliedern gedeckt.

§7

Änderung der Kooperationsvereinbarung und
Austritt aus der Dienstgruppe

(1) Diese Vereinbarung kann mit Zustimmung aller drei Ältestenkreise geändert werden. Die Änderungen unterliegen der Zustimmung des Stadtkirchenrats und werden dem Oberkirchenrat mitgeteilt.

(2) Eine Pfarrgemeinde kann nach Anhörung des Stadtkirchenrats per Beschluss des Ältestenkreises, der mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder gefasst werden muss, den Austritt aus der überparochialen Dienstgruppe beschließen. Eingegangene finanzielle Verpflichtungen aus einem beschlossenen Haushalt hat die austretende Gemeinde bis zum Ende des Haushaltsjahres zu erfüllen.

(3) Im Fall des Austritts einer Gemeinde entscheidet der Stadtkirchenrat über die pfarramtliche Versorgung der betreffenden Pfarrgemeinde, ohne dass die überparochiale Dienstgruppe als solche aufgelöst wird.

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